Urheberrechtsprüfung für den Unterricht

Möchten Sie das Werk für Unterrichtszwecke nutzen?


Kurzinfo zu den relevanten Rechtsbestimmungen

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Unterricht ist durch spezielle Regelungen im Urheberrecht (UrhG) eingeschränkt und erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Nutzung fremder Inhalte ohne individuelle Zustimmung der Rechteinhaber.

1. Nutzung für den Unterricht (§ 60a UrhG)

Lehrkräfte dürfen fremde Werke für den Unterricht nutzen, wenn:
• die Nutzung auf einen klar definierten Kreis (z. B. Schüler einer Klasse) beschränkt ist,
• das Werk nicht vollständig, sondern nur in Teilen (bis zu 15 % eines Buches) verwendet wird,
• die Nutzung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt.

2. Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften

Es existieren Gesamtverträge zwischen den Bundesländern und Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort, VG Bild-Kunst), die bestimmte Vervielfältigungen für den Unterricht erlauben. Schulen sind in der Regel durch ihre Behörden über solche Regelungen informiert.

3. GEMA-Regelung für Musiknutzung

Die GEMA vertritt die Rechte von Musikschaffenden. Schulen dürfen Musik im Unterricht verwenden, wenn:
• dies im Rahmen der schulischen Nutzung erfolgt,
• keine öffentliche Wiedergabe außerhalb des Unterrichts stattfindet.
Ein Pauschalvertrag zwischen der GEMA und den kommunalen Spitzenverbänden regelt die Nutzung von Musikstücken für bestimmte schulische Zwecke. Achtung: Auch KI-generierte Musikstücke könnten im Einzelfall dem Urheberrecht unterliegen, so dass eine Veröffentlichung eher nicht ratsam erscheint, während eine Verwendung im Unterricht bei Nennung der Quelle i.d.R. unbedenklich möglich sein sollte.

4. Public Domain & Creative Commons (CC-Lizenzen)

Werke, die unter einer Public Domain-Lizenz veröffentlicht wurden oder deren Schutzfrist abgelaufen ist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), dürfen ohne Einschränkung genutzt werden.
Creative Commons-Lizenzen (CC) ermöglichen eine erweiterte Nutzung, jedoch sind je nach Lizenzmodell Einschränkungen (z. B. keine kommerzielle Nutzung, Namensnennungspflicht) zu beachten.

💡 Empfehlung: Falls Unsicherheit über die Nutzung eines Werkes besteht, sollte eine Erlaubnis eingeholt oder auf Materialien mit offenen Lizenzen (OER) zurückgegriffen werden. Wichtiger Hinweis: Diese Urheberrechtsprüfung stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar, sondern orientiert sich an den gängigen Empfehlungen der Medienagenturen, Medienberatungsstellen der Länder und der Kultusministerien. Wir übernehmen von daher keinerlei juristische Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben. Bei konkreten Fragen zur Nutzung bestimmter urheberrechtlich geschützter Werke im Unterricht wird empfohlen, sich an die zuständigen Stellen (z. B. KMK, GEMA, VG Wort) oder eine medienrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei zu wenden.